16.03.2022, zns bvdp bvdn bdn

Ab 16. März gilt die Impfpflicht in den Arztpraxen – was muss ich beachten?

Für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen gilt ab 16. März eine gesetzliche Impfpflicht gegen COVID-19. Bundestag und Bundesrat haben die Impfpflicht am 10. Dezember 2021 beschlossen, um das Infektionsgeschehen weiter wirksam zu bekämpfen. Betroffen sind neben Kliniken und Pflegeeinrichtungen unter anderem auch Mitarbeitende und Inhaber von Arzt- und Psychotherapeutenpraxen.

Das Vorgehen der einzelnen Bundesländer ist breit gefächert und reicht von internetbasierten Meldeportalen (Bremen, Niedersachsen) bis hin zur Ankündigung der Durchsetzung von Betretungsverboten (Hamburg). Einen Überblick darüber welchen Weg Ihr Bundesland geht, gibt es unter diesem externen Link:
Ärzteblatt Praxisbezogene Impfpflicht Bundesländer

Wer seine Mitarbeitenden in einem persönlichen Gespräch noch einmal beraten möchte, findet auf den nächsten drei Seiten ein übersichtliches Merkblatt mit allen Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Die Merkblätter sind auch in leichter Sprache und Fremdsprachen abrufbar.
BZgA_Merkblatt_Covid-19-Impfung

Wir haben in unserem Mitgliederbereich der Berufsverbände alles Wichtige zu diesem Thema zusammengefasst.

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