28.07.2026, | bvdp bvdn bdn zns

Betriebsferien – Regelungen zur Vertretung

NEUROLOGIE/PSYCHIATRIE/PSYCHOTHERAPIE

 

Betriebsferien in der Arztpraxis – Vertretung organisieren

Wer eine vertragsärztliche Praxis führt, hat vor dem Urlaub auch eine Vertretung zu organisieren. Das Verweisen auf Kliniken, ermächtigte Ärzte, Bereitschaftspraxen oder auf die 116 117 als Vertretung ist so nicht zulässig.

 

Wer in einer BAG arbeitet oder angestellte Ärzte beschäftigt und die Vertragsarztpraxis nicht komplett für die Urlaubszeit schließt, kann die Vertretung in der eigenen Praxis regeln. Sofern die Kolleg:innen die gleichen fachlichen Qualifikationen besitzen und dem gleichen hausärztlichen oder fachärztlichen Versorgungsbereich angehören, können sie sich gegenseitig vertreten.

 

Was ist sonst für die Vertretung wichtig?

  • Die Vertretung muss mit dem vertretenden Fachkollegen abgesprochen werden.
  • Die Patienten sind über die Vertretung während der Urlaubszeit zu informieren. Dazu reichen ein Anhang an der Praxistür sowie eine Info auf dem Anrufbeantworter oder einen Hinweis auf der Praxiswebsite. Zur Info gehört bestenfalls auch, dass die Kontaktdaten der Vertretungspraxis angegeben werden.
  • Dauert die Abwesenheit maximal 7 Tage, muss die KV nicht informiert werden. Die Vertretung muss von der Praxis aber dennoch geregelt sein.
  • Im Blick behalten sollten Praxen auch die Termine, die sie über die TSS anbieten. Insbesondere, wenn sie Serientermine angelegt haben. Diese Termine müssen vor der Urlaubszeit gelöscht oder für den Urlaubszeitraum geblockt werden, damit sie nicht automatisch weiterlaufen.
  • Die Urlaubstage sind zudem in der Sammelerklärung anzugeben.
  • Obacht gegeben werden muss bei Genehmigungspflichtigen Leistungen:
    • Prinzipiell darf der vertretende Arzt nur Leistungen abrechnen, für die auch der Arzt, den er vertritt, qualifiziert ist. Bei Genehmigungspflichtigen Leistungen muss auch der Vertreter die entsprechende Qualifikation mitbringen.

Zudem ist von zwei Formen der Vertretung zu unterscheiden:

Die kollegiale Vertretung:

Hier erbringen die vertretenden Ärzt:innen die Leistungen in ihrer eigenen Praxis. Sie rechnen Vertretungsleistungen auch mit ihrer jeweiligen LANR / BSNR mittels Vertreterschein ab.

 

Die ärztliche Vertretung:

Hier arbeiten die Vertretenden in der Praxis des Vertretenen. Für die Abrechnung wird dann die LANR und BSNR des Vertretenden genutzt.

 

 

Kanzlei für Gesundheitsrecht

Prof. Schlegel Hohmann Diarra & Partner

Rechtsanwalt Jörg Hohmann

Brandstwiete 4, 20457 Hamburg

Telefon 040 39 106 97-0

www.gesundheitsrecht.com