Medizinrecht – Wartezeiten
Droht eine Entschädigung bei langen Wartezeiten?
Instagram-Post sorgt für Aufregung
Auf der Internetplattform „jurafakten“ wird behauptet, dass Patienten Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn diese mehrfach länger als eine halbe Stunde beim Arzt warten müssen. Eine Quelle für diese Aussage wird nicht genannt. Wütende Reaktionen auch von Ärzten prägen die Kommentare aber auch Verständnis von Patienten für die ärztliche Situation. Fraglich ist jedoch, ob überhaupt mit Schadenersatz gerechnet werden muss.
Grundlage
Grundsätzlich kann ein solcher Schadenersatz wegen langer Wartezeiten in Ausnahmefällen verlangt werden. Voraussetzung ist zunächst, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist, also zum Beispiel eine Gesundheitsschädigung wegen zu später Behandlung oder ein finanzieller Schaden, weil ein Termin verpasst wurde oder dem Patienten Lohn entgangen ist. Hier besteht die Hürde, dass der/die Patient/in nachweisen muss, dass der/die Arzt/Ärztin pflichtwidrig gehandelt hat und dieses zum Eintritt eines nachzuweisenden Schadens geführt hat. Nach einer Auffassung liegt eine solche Pflichtverletzung nicht vor, wenn lange Wartezeiten dadurch entstehen, dass Notfälle eingeschoben oder andere Patienten länger behandelt werden müssen.
Präzedenzfälle zur Frage einer diesbezüglichen Pflichtwidrigkeit sind nicht zu finden. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass Patienten nicht gezwungen werden können, in der Praxis zu bleiben, sie können diese also jederzeit verlassen, um Anschlusstermine wahrzunehmen. Begehrt ein Patient lediglich Ersatz eines finanziellen Schadens, weil der vereinbarte Termin nicht eingehalten wurde, sind die Chancen äußerst gering. Kein Thema sind Schadenersatzforderungen zudem, wenn Patienten ohne Termin in die Praxis kommen, dann ist stets mit Wartezeiten zu rechnen.
Anders könnte es allenfalls dann aussehen, wenn Schadenersatz infolge eines körperlichen Schadens gefordert wird, zum Beispiel weil ein dringend behandlungsbedürftiger Patient zu spät in der Praxis versorgt wurde. Bagatellbeschwerden sind in diesem Fall nicht ausreichend. Insoweit ist eine gute Ersteinschätzung in der Praxis sicher notwendig.
Zu diesem Thema wird immer wieder auf eine angebliche Entscheidung des Amtsgerichts München – 213 C 5929/14 verwiesen. Dort soll eine Wartezeit von über einer Stunde bei wiederholten Terminen als Pflichtverletzung gewertet worden sein. Diese Entscheidung ist Internet aber nicht auffindbar.
Fazit
Allgemeingültiges zum Vorteil des Patienten oder Nachteil von Arztpraxen ließe sich daraus ohnehin nicht ableiten, Urteile von Amtsgerichten haben keine allgemeinverbindliche Wirkung.
Kurz gelesen:
Aktuell sorgt offenbar ein Instagram-Post für Aufregung. Danach haben Patienten einen Anspruch auf Schadenersatz, die mehrfach länger als eine halbe Stunde beim Arzt warten müssen. Jedoch ist ein Schadenersatz so schnell nicht in Sicht.
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